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   OLG Koblenz, 18.10.2023 - 5 ORs 4 Ss 163/23   

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OLG Koblenz, 18.10.2023 - 5 ORs 4 Ss 163/23 (https://dejure.org/2023,30878)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.10.2023 - 5 ORs 4 Ss 163/23 (https://dejure.org/2023,30878)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18. Oktober 2023 - 5 ORs 4 Ss 163/23 (https://dejure.org/2023,30878)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.11.1998 - 3 StR 101/98

    Begriff der Subvention; Subventionserhebliche Tatsache; Subventionsbetrug;

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.10.2023 - 5 ORs 4 Ss 163/23
    Da die Bundesregelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020) vom 26. März 2020 (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie v. 26.03.2020 - BAnz AT 31.03.2020 B2) und die zur Umsetzung vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland-Pfalz am 1. April 2020 mit Wirkung vom 27. März 2020 erlassene Verwaltungsvorschrift "Soforthilfen des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen und Soloselbständige" (MinBl. RhPf. 2020, S. 96) keine Gesetze im formellen oder materiellen Sinne sind und der nach dieser Landesverwaltungsvorschrift anzuwendende § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) jedenfalls keine ausdrückliche Bezeichnung der vorliegend subventionserheblichen Tatsachen enthält, kommt nur deren Bezeichnung durch den jeweiligen Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes - hier § 2 SubvG in Verbindung mit dem Landesgesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht (GVBl. RhPf. 1977, S. 168) - in Betracht (vgl. BGH, Beschluss v. 04.05.2021 - 6 StR 137/21, juris Rn. 7; v. 22. August 2018 - 3 StR 449/17, juris Rn. 32 ff.; Urteil v. 11.11.1998 - 3 StR 101/98, juris Rn. 16 ff.).

    § 264 StGB verlagert die Strafbarkeit im Bereich der Subventionskriminalität erheblich vor, da bereits die Täuschungshandlung allein pönalisiert ist, ohne dass es zu einem Schaden kommen muss (vgl. BT-Drucks. 7/5291, S. 4, 6; BGH, Urteil v. 11.11.1998 - 3 StR 101/98, juris Rn. 16).

    Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit ist es daher, angesichts der zahlreichen Normativbegriffe des Subventionsrechts sicherzustellen, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane möglichst klar erkennbar sind (vgl. BGH, Beschluss v. 04.05.2021 - 6 StR 137/21, juris Rn. 7; v. 22. August 2018 - 3 StR 449/17, juris Rn. 32; Urteil v. 11.11.1998 - 3 StR 101/98, juris Rn. 16 f.; BT-Drucks. 7/5291, S. 12 f.).

    Entscheidend soll demnach allein die (unmittelbare oder zumindest mittelbare) Anbindung der betroffenen Tatsache an eine gesetzliche Bestimmung sein und gerade nicht die - im Einzelfall mitunter nicht eindeutig zu beantwortende - Frage, ob die Tatsache als solche eine materielle Voraussetzung für das Gewähren der Subvention war (BGH, Beschluss v. 22. August 2018 - 3 StR 449/17, juris Rn. 32; Urteil v. 11.11.1998 - 3 StR 101/98, juris Rn. 16 f.).

    Demgegenüber reichen pauschale oder formelhafte Bezeichnungen ebenso wenig aus wie eine mögliche Erkennbarkeit aus dem Zusammenhang heraus; die Subventionserheblichkeit muss vielmehr klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt werden (vgl. BGH, Beschluss v. 22. August 2018 - 3 StR 449/17, juris Rn. 33 Urteil v. 11.11.1998 - 3 StR 101/98, juris Rn. 16 f.).

    In der Regel betrifft dies die Fälle, in denen zwar eine ausdrückliche Bezeichnung einer Tatsache (durch den Gesetz- oder Subventionsgeber) als subventionserheblich fehlt oder unwirksam ist, gleichwohl aber einem Gesetz - wenn auch erst mit Hilfe der üblichen Interpretationsmethoden - entnommen werden kann, unter welchen Voraussetzungen die Subvention gewährt wird (vgl. BGH, Beschluss v. 22. August 2018 - 3 StR 449/17, juris Rn. 34; Urteil v. 11.11.1998 - 3 StR 101/98, juris Rn. 16 f.).

    Ist diese Norm jedoch nicht anwendbar, lebt die Strafbarkeit nach § 263 StGB wieder auf (BGH, Urteil v. 11.11.1998 - 3 StR 101/98, juris Rn. 25 f.).

  • BGH, 22.08.2018 - 3 StR 449/17

    Subventionsbetrug (subventionserhebliche Tatsachen; restriktive Interpretation;

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.10.2023 - 5 ORs 4 Ss 163/23
    Da die Bundesregelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020) vom 26. März 2020 (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie v. 26.03.2020 - BAnz AT 31.03.2020 B2) und die zur Umsetzung vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland-Pfalz am 1. April 2020 mit Wirkung vom 27. März 2020 erlassene Verwaltungsvorschrift "Soforthilfen des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen und Soloselbständige" (MinBl. RhPf. 2020, S. 96) keine Gesetze im formellen oder materiellen Sinne sind und der nach dieser Landesverwaltungsvorschrift anzuwendende § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) jedenfalls keine ausdrückliche Bezeichnung der vorliegend subventionserheblichen Tatsachen enthält, kommt nur deren Bezeichnung durch den jeweiligen Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes - hier § 2 SubvG in Verbindung mit dem Landesgesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht (GVBl. RhPf. 1977, S. 168) - in Betracht (vgl. BGH, Beschluss v. 04.05.2021 - 6 StR 137/21, juris Rn. 7; v. 22. August 2018 - 3 StR 449/17, juris Rn. 32 ff.; Urteil v. 11.11.1998 - 3 StR 101/98, juris Rn. 16 ff.).

    Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit ist es daher, angesichts der zahlreichen Normativbegriffe des Subventionsrechts sicherzustellen, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane möglichst klar erkennbar sind (vgl. BGH, Beschluss v. 04.05.2021 - 6 StR 137/21, juris Rn. 7; v. 22. August 2018 - 3 StR 449/17, juris Rn. 32; Urteil v. 11.11.1998 - 3 StR 101/98, juris Rn. 16 f.; BT-Drucks. 7/5291, S. 12 f.).

    Entscheidend soll demnach allein die (unmittelbare oder zumindest mittelbare) Anbindung der betroffenen Tatsache an eine gesetzliche Bestimmung sein und gerade nicht die - im Einzelfall mitunter nicht eindeutig zu beantwortende - Frage, ob die Tatsache als solche eine materielle Voraussetzung für das Gewähren der Subvention war (BGH, Beschluss v. 22. August 2018 - 3 StR 449/17, juris Rn. 32; Urteil v. 11.11.1998 - 3 StR 101/98, juris Rn. 16 f.).

    Zwar bedarf es hierzu nicht zwingend des Wortes "subventionserheblich", jedoch muss zumindest ein gleichbedeutender Begriff verwendet werden (BGH, Beschluss v. 22. August 2018 - 3 StR 449/17, juris Rn. 33).

    Demgegenüber reichen pauschale oder formelhafte Bezeichnungen ebenso wenig aus wie eine mögliche Erkennbarkeit aus dem Zusammenhang heraus; die Subventionserheblichkeit muss vielmehr klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt werden (vgl. BGH, Beschluss v. 22. August 2018 - 3 StR 449/17, juris Rn. 33 Urteil v. 11.11.1998 - 3 StR 101/98, juris Rn. 16 f.).

    In der Regel betrifft dies die Fälle, in denen zwar eine ausdrückliche Bezeichnung einer Tatsache (durch den Gesetz- oder Subventionsgeber) als subventionserheblich fehlt oder unwirksam ist, gleichwohl aber einem Gesetz - wenn auch erst mit Hilfe der üblichen Interpretationsmethoden - entnommen werden kann, unter welchen Voraussetzungen die Subvention gewährt wird (vgl. BGH, Beschluss v. 22. August 2018 - 3 StR 449/17, juris Rn. 34; Urteil v. 11.11.1998 - 3 StR 101/98, juris Rn. 16 f.).

  • BGH, 04.05.2021 - 6 StR 137/21

    Urteil des Landgerichts Stade wegen betrügerischer Erlangung von

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.10.2023 - 5 ORs 4 Ss 163/23
    Da die Bundesregelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020) vom 26. März 2020 (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie v. 26.03.2020 - BAnz AT 31.03.2020 B2) und die zur Umsetzung vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland-Pfalz am 1. April 2020 mit Wirkung vom 27. März 2020 erlassene Verwaltungsvorschrift "Soforthilfen des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen und Soloselbständige" (MinBl. RhPf. 2020, S. 96) keine Gesetze im formellen oder materiellen Sinne sind und der nach dieser Landesverwaltungsvorschrift anzuwendende § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) jedenfalls keine ausdrückliche Bezeichnung der vorliegend subventionserheblichen Tatsachen enthält, kommt nur deren Bezeichnung durch den jeweiligen Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes - hier § 2 SubvG in Verbindung mit dem Landesgesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht (GVBl. RhPf. 1977, S. 168) - in Betracht (vgl. BGH, Beschluss v. 04.05.2021 - 6 StR 137/21, juris Rn. 7; v. 22. August 2018 - 3 StR 449/17, juris Rn. 32 ff.; Urteil v. 11.11.1998 - 3 StR 101/98, juris Rn. 16 ff.).

    Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit ist es daher, angesichts der zahlreichen Normativbegriffe des Subventionsrechts sicherzustellen, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane möglichst klar erkennbar sind (vgl. BGH, Beschluss v. 04.05.2021 - 6 StR 137/21, juris Rn. 7; v. 22. August 2018 - 3 StR 449/17, juris Rn. 32; Urteil v. 11.11.1998 - 3 StR 101/98, juris Rn. 16 f.; BT-Drucks. 7/5291, S. 12 f.).

    Auch wenn mit dem Hinweis auf die mögliche Strafbarkeit gemäß § 264 StGB bei falschen, unvollständigen Angaben oder unterlassenen Änderungsmitteilungen wohl alle im Antrag angegebenen Tatsachen in Bezug genommen sind und auch eine derart umfassende Bezeichnung für § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB genügen kann (vgl. BGH, Beschluss v. 04.05.2021 - 6 StR 137/21, juris Rn. 11), fehlt es vorliegend doch an einem Hinweis auf die ausdrückliche Subventionserheblichkeit.

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